Subsidiär Schutzberechtigte

Subsidiär Schutzberechtigten wird internationaler Schutz gewährt, obwohl ihnen mangels persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat keine Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt (Asylberechtigte). Voraussetzung für den Status des subsidiären Schutzes ist, dass das Leben oder die Unversehrtheit dieser Personen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat "allgemein" bedroht wäre. Die Bedrohung muss von einem bestimmten "Akteur" ausgehen (z.B. Staat). 

Mit der Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzes ist auch ein für die Dauer von einem Jahr befristetes Aufenthaltsrecht in Österreich und der volle Zugang zum Arbeitsmarkt verbunden. Eine Verlängerung ist möglich. 

Allgemeines zum Asyl

Letzte Aktualisierung: 10.08.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

    Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus

    Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:

    → BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo

    Dafür benötigt wird:
       Handy-Signatur
       Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)

    Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
    x  "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
    x  "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
    Dafür ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.