Lenkererhebung (Lenkerauskunft)
Bei der Lenkererhebung (Lenkerauskunft) fordert die Behörde die Zulassungsbesitzerin/den Zulassungsbesitzer auf, jene Person zu nennen, die ein auf sie/ihn zugelassenes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt bzw. an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Eine Lenkererhebung kann sich auch auf die Auskunft beziehen, wer einen Anhänger zu einem bestimmten Zeitpunkt verwendet hat.
Die Auskunft der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers stellt kein Schuldeingeständnis dar. Die Verschuldensfrage wird erst im anschließenden Verwaltungsstrafverfahren geklärt. Dieses wird in der Regel mit einer Strafverfügung eingeleitet.
In der Regel wird die Lenkererhebung schriftlich durchgeführt. In diesem Fall muss die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer die Auskunft binnen zwei Wochen ab Zustellung geben; es zählt das Datum des Poststempels der Antwort. Mündliche Lenkererhebungen müssen unverzüglich beantwortet werden.
Die meisten Bundesländer bieten die Online-Beantwortung von Lenkererhebungen an. Mit dieser kommt die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer der Verpflichtung zur Lenkerauskunft nach, ohne das von der Behörde zugesendete Formular ausfüllen und retournieren zu müssen.
Die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer muss der Behörde den Namen und die (genaue) Anschrift der Lenkerin/des Lenkers nennen. Kann sie/er die Auskunft nicht erteilen, muss sie/er die Person bekannt geben, die die Antwort geben kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.
Als Zulassungsbesitzerin/Zulassungsbesitzer muss man grundsätzlich immer wissen, wer das eigene Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Es besteht eine gesetzliche Pflicht, Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) zu führen, falls dies notwendig ist.
Eine Nicht- oder Falschauskunft, verspätete oder unvollständige Auskunft ist strafbar. In diesem Fall wird zusätzlich zur Strafe für das begangene Verkehrsdelikt eine Strafe wegen Verletzung der Auskunftspflicht verhängt.
Rechtsgrundlagen
§ 103 Abs 2 Kraftfahrgesetz (KFG)
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.