Mietzinsvorauszahlung

Die Vermieterin/der Vermieter kann dann von der Mieterin/dem Mieter verlangen, dass die Mieterin/der Mieter einen Teil der Miete im Voraus bezahlen muss, wenn dies vertraglich ausgemacht wurde.

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) muss der im Voraus zu bezahlende Betrag klar für einen bestimmten Zeitraum gewidmet sein.

Beispiel: Eine Vorauszahlung von 3.600 Euro für zwei Jahre bedeutet, dass monatlich 150 Euro vom vertraglich vereinbarten Mietzins abgezogen werden; in den nächsten 24 Monaten sind also jeweils um 150 Euro weniger von der vereinbarten Miete zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Zeit ist dann der volle Mietzins zu bezahlen.

Die Mietzinsvorauszahlung darf nicht mit einer Kaution oder verbotenen Ablöse verwechselt werden.

Rechtsgrundlagen

Mietrechtsgesetz (MRG)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

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Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x  "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x  "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.