Lehrlingseinkommen
Wer als Lehrling in einem Lehrverhältnis ausgebildet wird, hat das Recht auf ein angemessenes "Lehrlingseinkommen", das monatlich ausbezahlt werden muss. Die Höhe ist normalerweise im Kollektivvertrag der jeweiligen Branche festgelegt.
Die genaue Höhe des Lehrlingseinkommens hängt vom Beruf ab. Sie steigt jährlich, d.h. im zweiten Lehrjahr bekommt der Lehrling mehr als im ersten usw. Außerdem besteht auch Anspruch auf Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Lehrlinge sind unfall-, kranken- und arbeitslosenversichert, und die Lehrzeit wird auch für die spätere Pension angerechnet.
Da das Lehrlingseinkommen niedriger als das Gehalt für Fachkräfte ist, fällt in der Regel keine oder nur wenig Einkommensteuer an.
Bei Fragen zur genauen Höhe des Lehrlingseinkommens im gewählten Lehrberuf steht die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer (WKO) im jeweiligen Bundesland zur Verfügung oder es besteht die Möglichkeit, sich im Online Berufslexikon des (AMS) ausführlich darüber zu informieren.
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.