Transport von Kindern am Fahrrad
Transport von Kindern am Fahrrad
Ein Kind kann u.a. mit Kindersitz (bis zum Alter von acht Jahren) oder mit Fahrradanhänger befördert werden. Die Lenkerin/der Lenker des Fahrrades muss mindestens 16 Jahre alt sein.
Ein Kindersitz darf nur direkt hinter dem Sattel auf dem Fahrrad angebracht werden. Die Montage eines Kindersitzes auf der Lenkstange ist nicht mehr erlaubt.
Der Transport von einem oder mehreren Kindern mit Fahrrädern ist auch in einer Transportkiste zulässig, sofern diese laut Herstellerin/Hersteller für den Transport von Kindern geeignet und mit einem Gurtsystem ausgerüstet ist, das von Kindern nicht leicht geöffnet werden kann. Die Transportkiste darf vor oder hinter der Lenkerin/dem Lenker angebracht werden.
Kinder unter zwölf Jahren müssen einen Radhelm tragen (Radhelmpflicht). Verantwortlich dafür, dass das Kind den Helm auch trägt, ist seine Aufsichtsperson. Das gilt auch für Kinder unter zwölf Jahren, die in einem Fahrradanhänger befördert oder auf einem Fahrrad mitgeführt werden.
Wertvolle Tipps für die Sicherheit eines Kindes:
- Geprüfter Kindersitz am eigenen Fahrrad mit
- Höhenverstellbarem Beinschutz, damit das Kind sich nicht an den Speichen verletzt
- Gurte, die vom Kind nicht eigenständig geöffnet werden können
- Fixierriemen für die Füße
- Lehne für den Kopf
- Geprüfter Anhänger am eigenen Fahrrad mit
- Radblockiervorrichtung oder Feststellbremse für beide Räder
- Einem geeigneten Gurtsystem, das Kinder nicht selbstständig öffnen können
- Abdeckung der Speichen und Radhäuser
- Einer mindestens 1,5 m hohen, biegsamen Fahnenstange mit einem leuchtfarbenen Wimpel
- Regelmäßige Wartung der Fahrräder
- Passender und geprüfter Kinder-Radhelm
- Sichere Fahrweise im Straßenverkehr
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- §§ 65, 68 Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Fahrradverordnung
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.