Verleihung der Staatsbürgerschaft nach zehn Jahren

Allgemeine Informationen

Achtung:

Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist von der Erfüllung der allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen und dem Vorliegen einer bestimmten Aufenthaltsdauer abhängig. Zudem muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. 

Voraussetzungen

Ununterbrochener Aufenthalt heißt, dass sich die staatsbürgerschaftswerbende Person grundsätzlich in Österreich und nur maximal 20 Prozent der jeweils oben genannten Zeit außerhalb Österreichs aufgehalten hat. Die staatsbürgerschaftswerbende Person muss nachweisen, dass sie sich die meiste Zeit wirklich in Österreich aufgehalten hat. Entscheidend ist der jeweils geforderte Zeitraum bis zum Ausstellungsdatum des Bescheids.

Rechtmäßiger Aufenthalt heißt, dass die staatsbürgerschaftswerbende Person offiziell in Österreich leben darf, zum Beispiel mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einem Visum.

Niedergelassen bedeutet, dass man mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel in Österreich aufhältig sein muss (z.B. „Daueraufenthalt – EU“, „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Niederlassungsbewilligung – Künstler“). Mit einer „Aufenthaltsbewilligung“ gilt man nicht als niedergelassen.

Rechtsgrundlagen

§ 12 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG)

Letzte Aktualisierung: 29.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres

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→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo

Dafür benötigt wird:
   Handy-Signatur
   Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)

Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x  "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x  "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.