Ausweispflicht bei Losungswortsparbüchern

Bankkundinnen/Bankkunden müssen grundsätzlich einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen, wenn sie Geld von ihrem Losungswortsparbuch abheben möchten. Früher galt diese Identifizierungspflicht nur für Auszahlungen bei Sparbüchern mit einem Guthaben von mindestens 15.000 Euro.

Kundinnen/Kunden, die bei einer Bank neben dem Losungswortsparbuch auch ein Giro- oder Sparkonto besitzen, müssen meist nur die Kontokarte vorweisen. Die Banken geben hierzu Auskunft.

Das Losungswortsparbuch kann trotz dieser Änderung weitergegeben werden. Jede/jeder, die/der das Sparbuch vorlegt, das Losungswort nennt und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis identifiziert, kann am Bankschalter Geld abheben.

Letzte Aktualisierung: 01.09.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x  "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
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Dafür ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.