Körperliche Untersuchung
Unter einer körperlichen Untersuchung ist beispielsweise die Durchsuchung von Körperöffnungen und die Blutabnahme zu verstehen. Die körperliche Untersuchung stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität einer Person dar. Mit Ausnahme des Mundhöhlenabstrichs, wird sie immer von einem Arzt durchgeführt.
Operative Eingriffe sind in der Regel unzulässig.
Zulässig ist eine körperliche Untersuchung im Rahmen der Aufklärung einer Straftat dann, wenn
- anzunehmen ist, dass Spuren hinterlassen wurden, die sichergestellt oder untersucht werden sollen,
- anzunehmen ist, dass die Person Gegenstände im Körper verbirgt, die sichergestellt werden müssen oder
- Tatsachen zur Aufklärung einer Straftat oder zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit auf andere Weise nicht festgestellt werden können.
Die körperliche Untersuchung muss immer durch die Staatsanwaltschaft aufgrund eines richterlichen Beschlusses angeordnet werden. Nur bei Gefahr im Verzug, wenn also beispielsweise die Gefahr besteht, dass der mutmaßliche Täter bei einer späteren Durchsuchung bereits Beweismittel vernichtet hat, kann sie auch ohne richterliche Bewilligung vorgenommen werden. Die richterliche Bewilligung muss dann sofort im Nachhinein eingeholt werden. Eine staatsanwaltschaftliche Anordnung ist aber jedenfalls vonnöten.
Die Kriminalpolizei kann ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft lediglich einen Mundhöhlenabstrich des Tatverdächtigen nehmen.
Rechtsgrundlagen
§ 123 Strafprozessordnung (StPO)
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.