Anordnung der Bewährungshilfe
Das Gericht kann Rechtsbrechern anlässlich der Verurteilung zu einer bedingten Strafe oder der bedingten Entlassung auch die Inanspruchnahme von Bewährungshilfe anordnen, soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um sie von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
Die Anordnung der Bewährungshilfe gilt für die Dauer des vom Gericht bestimmten Zeitraumes, jedoch höchstens bis zum Ende der Probezeit, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder gegenstandslos wurde.
Die Bewährungshelfer berichten dem Gericht über ihre Tätigkeit und Wahrnehmungen in Bezug auf die entlassenen Straftäter.
Bewährungsmaßnahmen oder alternative Sanktionen einer in der EU verurteilten Person, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland hat und bereits nach Österreich zurückgekehrt ist, können in Österreich überwacht werden.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.