Verlassenschaftsverfahren und Bankgeheimnis
Banken und Kreditinstitute geben dem Abhandlungsgericht und der Gerichtskommissärin/dem Gerichtskommissär jederzeit Auskunft über Anfragen sowohl bezüglich "legitimierter Werte", also solche, die auf den Namen der Verstorbenen/des Verstorbenen lauteten (z.B. Giro- oder Pensionskonten, auf Namen lautende Wertpapierdepots, auf Namen lautende Sparbücher, Bausparverträge), als auch bezüglich auf die Verstorbene/den Verstorbenen "identifizierte Werte" (z.B. Überbringersparbücher mit Losungswort, sofern die Verstorbene/der Verstorbener als identifizierte Person aufscheint).
Die Banken sind sohin verpflichtet, der Gerichtskommissärin/dem Gerichtskommissär vollumfänglich über sämtliche legitimierten und identifizierten Vermögenswerte Auskunft zu erteilen, unabhängig, ob diese als nachlasszugehörig bestätigt wurden oder nicht.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Österreichische Notariatskammer
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Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
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Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.