Untersuchungshaft

Bei dringendem Tatverdacht, Vorliegen eines Haftgrundes (nämlich Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr bzw. Tatbegehungs- oder Tatausführungsgefahr) und Verhältnismäßigkeit in Beziehung auf die Bedeutung der Sache ist die Verhängung, Aufrechterhaltung und die Fortsetzung der Untersuchungshaft über die Beschuldigte/den Beschuldigten zulässig, sofern der Haftzweck nicht durch gelindere Mittel abgewendet werden kann. Dies gilt etwa bei Gewalt in Wohnungen, wenn der beschuldigten Person das Gelöbnis auferlegt wird, jeden Kontakt mit dem Opfer zu unterlassen, oder eine Weisung ausgesprochen wird, eine bestimmte Wohnung und deren Umgebung nicht zu betreten.

Besonders schutzbedürftige Opfer, wie etwa Sexualopfer, sind unverzüglich von Amts wegen zu verständigen. Dies gilt, wenn die Beschuldigte/der Beschuldigte freigelassen wird oder geflüchtet ist. Wird die beschuldigte Person freigelassen, ist auch anzugeben, welche gelinderen Mittel ihr auferlegt wurden. Die Verständigung muss erfolgen, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz

Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus

Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:

→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo

Dafür benötigt wird:
   Handy-Signatur
   Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)

Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x  "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x  "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw. der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.