Ladung als Zeuge
Wer vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder von der Kriminalpolizei als Zeugin oder Zeuge geladen wird, ist verpflichtet, dieser Ladung Folge zu leisten und dem Gericht wahrheitsgemäß zu schildern, was sie oder er gesehen, gehört oder erlebt hat. Eine Falschaussage ist strafbar. Dazu zählt auch das vorsätzliche Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder das Vortäuschen von Unwissenheit.
Das Gericht muss den höchstpersönlichen Lebensbereich von Zeuginnen und Zeugen schützen.
Sie können daher verlangen, dass ihre Adresse nicht im Akt aufscheint. In der Hauptverhandlung kann stattdessen etwa die Adresse des Arbeitsplatzes genannt werden oder es kann angegeben werden, dass sich die Adresse nicht geändert hat. Die Adresse darf auch schriftlich mitgeteilt werden, damit sie der Öffentlichkeit nicht bekannt wird. In bestimmten Fällen – etwa bei Stalking – kann eine Auskunftssperre zur Wohnadresse verhängt werden. Zudem kann verlangt werden, dass die Angeklagte/der Angeklagte bzw. die Angeklagten bei der Einvernahme vorübergehend den Verhandlungssaal verlässt. Auch der Ausschluss der Zuhörerinnen und Zuhörer für einzelne Teile oder die gesamte Verhandlung ist möglich. Bild- und Tonaufnahmen sind während der Verhandlung generell verboten.
Besonders schutzbedürftige Opfer, wie etwa Opfer eines Sexualdelikts, haben erweiterte Rechte.
Rechtsgrundlagen
Strafregisterbescheinigung rasch und bequem von zu Hause aus
Eine "Strafregisterbescheinigung" kann über untenstehenden Link online in wenigen Schritten beantragt werden:
→ BMI: https://citizen.bmi.gv.at/at.gv.bmi.fnsweb-p/srb/public/StrafregisterAntragInfo
Dafür benötigt wird:
Handy-Signatur
Kreditkarte bzw. Konto (Zahlung per Kreditkarte oder eps-Überweisung)
Gilt nicht für die speziellen Bescheinigungen
x "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" oder
x "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“.
Dafür
ist jeweils eine Bestätigung der Dienstgeberin/des Dienstgebers bzw.
der Organisation notwendig und kann am Gemeindeamt beantragt werden.