Exekution zur Herbeiführung von Handlungen und Unterlassungen
- Herausgabe von Sachen
- Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen
- Durchführung, Unterlassung oder Duldung einer Handlung
Herausgabe von Sachen
Mit der Exekutionsbewilligung wird der Gerichtsvollzieher beauftragt, genau definierte bewegliche Sachen zu beschlagnahmen und dem Gläubiger gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen.
Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen
Lautet ein Exekutionstitel auf Räumung einer Liegenschaft, räumt der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Liegenschaft und verschafft dem betreibenden Gläubiger deren Besitz.
Falls dazu Transportmittel, Hilfskräfte, Lagerraum etc. notwendig sind, muss der betreibende Gläubiger diese vorerst finanzieren. Er hat aber einen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegenüber dem Verpflichteten.
Durchführung, Unterlassung oder Duldung einer Handlung
Der Gläubiger kann, wenn der Verpflichtete ihm eine Handlung schuldet (z.B. das Ausmalen eines Zimmers), diese Handlung durch eine andere Person vornehmen lassen und dann die Kosten im Rahmen der Forderungsexekution vollstrecken.
Kann die vom Gläubiger begehrte Handlung jedoch nicht von anderen Personen durchgeführt werden (z.B. das Malen eines Bildes), kann gegen den Verpflichteten, um die Vornahme der Handlung zu bewirken, Beugehaft angedroht oder verhängt werden.
Wenn ein Urteil auf Unterlassung oder Duldung (z.B. Unterlassung der Besitzstörung) rechtskräftig wird und sich der Verpflichtete nicht daran hält, kann der betreibende Gläubiger sein Recht durchsetzen, indem er Beugestrafen beantragt. Der Antrag muss eine genaue Beschreibung der beanstandeten Handlung des Verpflichteten enthalten.
Liegt ein Verstoß gegen ein Urteil auf Unterlassung oder Duldung vor, kann das Gericht gegen den Verpflichteten Geldstrafen oder auch Haftstrafen in der Höhe von bis zu zwei Monaten verhängen. Die Strafgelder erhält der Staat und nicht der betreibende Gläubiger.
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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