Exekution wegen Geldforderungen
- Allgemeines
- Exekution auf Forderungen (Geldforderung)
- Exekution auf bewegliche Sachen (Fahrnisexekution)
- Exekution auf unbewegliche Sachen (Liegenschaften)
Allgemeines
Bei Exekution wegen Geldforderungen stehen dem Gläubiger insbesondere folgende Exekutionsmittel zur Verfügung:
- Exekution auf Forderungen (Geldforderung)
- Exekution auf bewegliche Sachen (Fahrnisexekution)
- Exekution auf unbewegliche Sachen (Liegenschaften)
Bewegliche Sachen sind solche, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen gebracht werden können. Alles andere (z.B. ein Grundstück) ist unbeweglich.
Hinweis
Nähere Informationen zur "Exekutionsbewilligung" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Exekution auf Forderungen (Geldforderung)
Die Zwangsvollstreckung auf Forderungen bewirkt, dass eine Forderung, die dem Verpflichteten zusteht, vom Gläubiger übernommen und eingetrieben wird.
Der häufigste Fall für eine Forderungsexekution ist die Lohn- und Gehaltsexekution. Dabei teilt das Exekutionsgericht dem Arbeitgeber mit, dass – bis auf das Existenzminimum – nicht mehr an den Arbeitnehmer (Zahlungsverbot), sondern an den betreibenden Gläubiger gezahlt werden muss. Gegenüber dem Arbeitnehmer erlässt das Exekutionsgericht erlässt das Verbot, über die Lohn- bzw. Gehaltsforderung gegenüber dem Arbeitgeber zu verfügen (Verfügungsverbot).
In der Regel wird die Geldforderung getilgt, indem der Arbeitgeber auf das Konto des Gläubigers überweist.
Achtung
Falls Sie selbst von einer Gehaltsexekution betroffen sind, sollten Sie sich diesbezüglich von sich aus so schnell wie möglich mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen.
Exekution auf bewegliche Sachen (Fahrnisexekution)
Um die Geldforderung des Gläubigers zu begleichen, kann auch die Zwangsvollstreckung auf bewegliche Sachen mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers durchgeführt werden. Die Zwangsvollstreckung erfolgt durch Pfändung und Verkauf (öffentliche Zwangsversteigerung) der Sachen des Verpflichteten.
Der Gerichtsvollzieher pfändet die Gegenstände des Verpflichteten, indem er diese Gegenstände im Pfändungsprotokoll verzeichnet und beschreibt. Dabei muss auch der voraussichtlich erzielbare Erlös angegeben werden. Die Gegenstände verbleiben am bisherigen Ort, außer sie werden auf Antrag des Gläubigers in Verwahrung genommen.
Von der Pfändung sind u.a. ausgenommen:
- Dinge des persönlichen Gebrauchs, die eine bescheidene Lebensführung sichern
- Werkzeuge eines Handwerkers sowie Betriebsmittel von Kleingewerbetreibenden
- Lebensmittel und Heizmaterial für vier Wochen
- Haustiere, zu denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht
- Lernbehelfe
- Familienfotos
Den Anordnungen eines Gerichtsvollziehers muss entsprochen werden. Ansonsten ist das Widerstand gegen die Staatsgewalt. Diese Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Unter anderem ist auch die Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von bereits gepfändeten Sachen unter Strafe gestellt.
Findet der Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Sachen bzw. ist der zu erwartende Erlös der gepfändeten Sachen nicht ausreichend, um die Forderung des Gläubigers zu begleichen, muss der Verpflichtete ein Vermögensverzeichnis vorlegen. Das Vermögensverzeichnis ist eine detaillierte Auflistung des gesamten Vermögens des Verpflichteten.
Verweigert der Verpflichtete die Anfertigung oder Unterzeichnung eines Vermögensverzeichnisses, kann das Gericht eine Beugehaft von bis zu sechs Monaten verhängen.
Zwischen der Pfändung und der öffentlichen Versteigerung der Gegenstände muss ein Zeitraum von drei Wochen liegen. Der Termin der Versteigerung und die Versteigerungsunterlagen werden per Edikt veröffentlicht.
Die Versteigerungsunterlagen enthalten:
- Ort und Termin der Versteigerung
- Eventuell Besichtigungstermin
- Beschreibung der Sache
Nach der Versteigerung erhält der Gläubiger den Erlös in der Höhe seiner Geldforderung. Den darüber hinausgehenden Betrag erhält der ehemalige Eigentümer.
Exekution auf unbewegliche Sachen (Liegenschaften)
Im Zuge der Zwangsvollstreckung auf Liegenschaften stehen dem Gläubiger drei unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung, die alle im Grundbuch ihren Niederschlag finden:
- Zwangsweise Pfandrechtsbegründung
- Zwangsverwaltung
- Zwangsversteigerung
Im Rahmen der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung wird im Grundbuch auf das Grundstück des Verpflichteten eine Hypothek zugunsten des Gläubigers eingetragen. Damit ist die Forderung gesichert, auch wenn nicht sofort die Zwangsversteigerung eingeleitet wird. Die Vollstreckung ist auch gegen jeden anderen späteren Eigentümer der Liegenschaft möglich.
Die Zwangsverwaltung wird auf Antrag des betreibenden Gläubigers bewilligt, um aus der laufenden Nutzung Gewinn zu erzielen und damit die betriebenen Forderungen abzudecken. Die Durchführung einer Zwangsverwaltung wird im betreffenden Grundbuch für die Liegenschaft vermerkt. Sie wird beendet, sobald die Geldforderung des Gläubigers getilgt ist.
Bei der Zwangsversteigerung beantragt der Gläubiger die Versteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten, um aus dem Erlös die betriebene Forderung abzudecken. Nach der Exekutionsbewilligung wird die Einleitung des Versteigerungsverfahrens im Grundbuch vermerkt.
Nach der Eintragung der Zwangsversteigerung ins Grundbuch lässt das Gericht die Liegenschaft von einem Sachverständigen schätzen und setzt einen Versteigerungstermin an. Dieser Termin und die Versteigerungsunterlagen werden per Edikt veröffentlicht.
Die Versteigerungsunterlagen enthalten:
- Ort und Termin der Versteigerung
- Besichtigungstermin
- Schätzwert
- Geringstes Gebot (das ist die Hälfte des Schätzwertes – unter diesem Wert darf die zu ersteigernde Liegenschaft nicht verkauft werden)
- Höhe des Vadiums (das ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von zehn Prozent des Schätzwertes, die von allen Bieterinnen/Bietern mittels Sparbuch hinterlegt werden muss)
- Beschreibung der Liegenschaft
Die Zwangsversteigerung wird – im Rahmen einer Tagsatzung – von einem Richter durchgeführt. Der Meistbietende kauft das Versteigerungsobjekt durch den Zuschlag. Wenn mehrere Gläubiger die Versteigerung betrieben haben oder Pfandrechte (Hypotheken) auf der Liegenschaft lasten, wird im Anschluss an das Versteigerungsverfahren eine weitere Tagsatzung zur Aufteilung des Erlöses (Meistbotsverteilung) anberaumt.
Weiterführende Links
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Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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