Sicherstellung und Beschlagnahme
Wenn bei einer Haus- oder Personendurchsuchung Gegenstände gefunden werden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, werden sie in einem Verzeichnis aufgeführt und sichergestellt (Sicherstellung). Die Kriminalpolizei nimmt die sichergestellten Gegenstände vorläufig in Verwahrung oder spricht ein Herausgabeverbot bzw. Veräußerungs-/Verpfändungsverbot an andere Personen aus. Wird die Sicherstellung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung durchgeführt oder fortgesetzt, liegt eine Beschlagnahme vor.
Hinweis
Verweigert der Besitzer die Herausgabe eines Gegenstands, kann die Kriminalpolizei die Sicherstellung mit verhältnismäßigem und angemessenem Zwang durchsetzen. In diesem Fall ist aber auch die Verhängung einer Beugestrafe durch das Gericht möglich, um die Herausgabe zu erreichen. Die Beugestrafe kann aus einer Geldstrafe oder aus Beugehaft bestehen. Die verfolgte Straftat muss im Verhältnis zur Beugestrafe schwerwiegend sein.
Wenn bei einer Haus- oder Personendurchsuchung Gegenstände gefunden werden, die auf eine weitere Straftat schließen lassen, werden diese ebenfalls sichergestellt. Es muss jedoch darüber ein zusätzliches Protokoll aufgenommen werden, das sofort der Staatsanwaltschaft übermittelt wird. Beantragt diese keine weiteren Ermittlungen, müssen die Gegenstände sofort zurückgegeben werden.
Bei Wertgegenständen, die nicht für die vorgenommene Untersuchung von Bedeutung sind, die aber
- augenscheinlich aus unrechtmäßiger Bereicherung stammen,
- kriminellen Organisationen zuzuordnen sind oder
- der Terrorismusfinanzierung dienen könnten,
ist ebenfalls eine Sicherstellung sowie spätere Beschlagnahme möglich.
Hinweis
Nähere Informationen zur "Haus- oder Personendurchsuchung" finden sich auf oesterreich.gv.at
Sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände oder Vermögenswerte, die
- einem raschen Verderben oder
- einer erheblichen Wertminderung unterliegen oder
- sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen,
können auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht veräußert werden. Die davon betroffenen Personen werden von der Verwertung verständigt.
Die Verwertung muss jedoch solange unterbleiben, als die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden. Die Verwertung wegen unverhältnismäßigen Aufbewahrungskosten unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag von der betroffenen Person erlegt wird.
Beschlagnahme und Öffnen von Briefen und anderen Papieren
Die Beschlagnahme und das Öffnen von Briefen und Papieren unterliegen besonderen Regelungen, um Privatsphäre und Geschäftsgeheimnisse zu schützen.
Diese Maßnahmen sind nur zulässig, wenn
- sie zur Aufklärung einer vorsätzlich begangenen Straftat beitragen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft wird, und
- der Beschuldigte sich wegen einer solchen Straftat in Haft befindet bzw. die Vorführung oder Festnahme bereits angeordnet wurde.
Bei der Durchsuchung und Beschlagnahme von Papieren muss dafür gesorgt werden, dass deren Inhalt unbefugten Personen nicht bekannt wird.
Die Beschlagnahme von Briefen muss dem Beschuldigten sofort mitgeteilt werden. Bei Abwesenheit ergeht diese Verständigung an einen Angehörigen.
Gestattet der Beschuldigte die Durchsuchung und Beschlagnahme nicht, werden die Papiere versiegelt bei Gericht hinterlegt. Das Gericht entscheidet dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft, ob die Briefe und Papiere durchsucht werden dürfen oder zurückgegeben werden müssen.
Auskunft aus dem Kontenregister und Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte
Auskünfte aus dem Kontenregister und Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte sind grundsätzlich zulässig, wenn sie zur Aufklärung einer Straftat erforderlich sind.
Die Erteilung einer Auskunft aus dem Kontenregister muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden. Für die Erteilung einer Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist zusätzlich eine gerichtliche Bewilligung notwendig.
Die Anordnung der Auskunft aus dem Kontenregister und die Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte samt gerichtlicher Bewilligung müssen dem Beschuldigten und den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen zugestellt werden. Die Zustellung an den Beschuldigten und an die Verfügungsberechtigten kann aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 109 bis 116 Strafprozessordnung (StPO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
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