Import von Kfz
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Bei Eigenimport eines Kfz ohne EU-Typengenehmigung ist eine Einzelgenehmigung oder unter Umständen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Bei Eigenimport eines Kfz mit EU-Typengenehmigung muss dieses Fahrzeug nicht mehr in Österreich genehmigt werden, weil es eine EU-weite Typengenehmigung hat. Als Nachweis darüber kann das COC-Papier oder eine ausländische Zulassungsbescheinigung verwendet werden. Wurden an dem Fahrzeug Änderungen gegenüber dem serienmäßigen Zustand vorgenommen, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges be-einflussen können, sind diese Änderungen unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen (Landesprüfstellen).
Die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge in Österreich ist aber nur möglich, wenn die entsprechenden Genehmigungsdaten in die Genehmigungsdatenbank eingetragen sind. Wenn die Daten eingetragen sind, kann auch ein Auszug aus der Datenbank als Genehmigungsnachweis für die Zulassung verwendet werden. Die erforderlichen Genehmigungsdaten sind in erster Linie vom Bevollmächtigten des Herstellers (Generalimporteur) in die Genehmigungsdatenbank einzutragen oder, wenn es keine Bevollmächtigte/keinen Bevollmächtigten gibt oder dieser keine Ermächtigung zur Dateneingabe hat oder nicht unverzüglich tätig wird, vom Landeshauptmann (Landesprüfstellen).
Voraussetzungen
- Fahrzeuge können sowohl nach nationalem österreichischen Recht als auch nach EU-Recht genehmigt werden.
- Fahrzeuge mit EU-Typengenehmigung (COC-Papier) haben bereits eine EU-weit gültige Genehmigung und es erfolgt eine Dateneingabe in die Genehmigungsdatenbank.
Zuständige Stelle
- Für die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank: die Generalimporteurin/der Generalimporteur oder die Technische Prüfstelle des Amtes der Landesregierung des Bundeslandes, in dem sich der Hauptwohnsitz befindet
- Für die Einzel- oder Ausnahmegenehmigung sowie die Anzeige einer Änderung: die Technische Prüfstelle des Amtes der Landesregierung des Bundeslandes, in dem sich der Hauptwohnsitz befindet
Verfahrensablauf
Bei Eigenimport eines Kfz ohne EU-Typgenehmigung muss eine Einzelgenehmigung durchgeführt werden. Entsprechen gewisse Einrichtungen des Kfz nicht den geltenden Bestimmungen, ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Sie können sich auch vertreten lassen. Dazu müssen Sie eine schriftliche Vollmacht ausstellen.
Erforderliche Unterlagen
- Eigentumsnachweis
(z.B. Rechnung, Kaufvertrag, Schenkungsurkunde, ausländische Fahrzeugpapiere auf eigenen Namen) - Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
- Bei Vertretung: Vollmacht
- Wenn keine EU-Typgenehmigung vorhanden ist: zusätzlich
- Foto(s) vom Fahrzeug
- Eventuell Technisches Datenblatt (auch Unbedenklichkeitsbescheinigung)
(erhältlich bei der Generalimporteurin/beim Generalimporteur der jeweiligen Automarke) - Eventuell weitere Bestätigungen/Gutachten auf Verlangen der Prüfstelle
Kosten
- Für Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung: rund 150 Euro (abhängig von den erforderlichen Nachweisen)
- Für Fahrzeuge mit EU-Typgenehmigung: Ersatz des Aufwands für die Eingabe der Daten in die Genehmigungsdatenbank – maximal 180 Euro
Rechtsgrundlagen
- §§ 28 bis 34 Kraftfahrgesetz (KFG)
- Zulassungsstellenverordnung (ZustV)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Termine auf der BH Scheibbs für die Ausstellung von Führerschein und
Reisepass (beide werden ausschließlich durch die BH ausgestellt) können
hier gebucht werden: