Einsicht in das Wählerverzeichnis – Auslandsösterreicher
An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen. Daher besteht die Möglichkeit, in das Wählerverzeichnis Einsicht zu nehmen und schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge zu stellen.
Das Wählerverzeichnis muss zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Innerhalb eines festgelegten Einsichtszeitraumes vor der Wahl kann Einsicht genommen werden. Der Einsichtszeitraum und die zuständige Amtsstelle in der jeweiligen Gemeinde werden ortsüblich bekannt gegeben. Auslandsösterreicherinnen/Auslandsösterreicher, die durch ihre Ortsabwesenheit selbst keine Möglichkeit haben, das Wählerverzeichnis zu prüfen, können eine dritte Person um Einsichtnahme ersuchen.
Darüber hinaus kann während des Einsichtszeitraumes jedermann online unter www.bmi.gv.at/selbstauskunft mittels qualifizierter elektronischer Signatur (ID Austria) überprüfen, ob sie oder er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist.
Ein Berichtigungsantrag an die das Wählerverzeichnis führende Gemeinde (jene Gemeinde, in der die Auslandsösterreicherin/der Auslandsösterreicher mutmaßlich eingetragen sein sollte) kann vom Ausland aus schriftlich übermittelt werden. Eine E-Mail-Übermittlung ist möglich, sofern die zuständige Gemeinde entsprechende E-Mail-Kontaktdaten zur Verfügung stellt.
Rechtsgrundlagen
- § 25, 28 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO)
- §§ 13, 16 Europawahlordnung (EuWO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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