Namensänderung von Minderjährigen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Minderjährige Personen, ob ehelich oder unehelich, haben das Recht auf Änderung ihres Familien- oder Vornamens.
Die Änderung des Familiennamens einer/eines Minderjährigen muss je nach Grund entweder im Wege einer Namensbestimmung am Standesamt oder als behördliche Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen. Die Namensbestimmung bzw. Namensänderung von über 14-jährigen Personen bedarf deren persönlicher Antragstellung.
Namensbestimmung am Standesamt
Die Änderung des Familiennamens einer/eines Minderjährigen im Wege einer Namensbestimmung am Standesamt (siehe zuständige Stelle) kann beispielsweise folgende Gründe haben:
- Die/der Minderjährige will den Familiennamen ihrer/seiner Eltern oder eines Elternteils erhalten
- Die/der Minderjährige will den Familiennamen einer Person erhalten, von der sie/er ihren/seinen Familiennamen abgeleitet hat und deren Familiennamen geändert worden ist oder dessen Änderung beantragt ist
Ändert sich der Name eines Elternteils (z.B. durch Eheschließung, Wiederannahme eines früheren Familiennamens oder Namensänderung) oder die Person eines Elternteils (Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft oder Elternschaft, Adoption), kann der Familienname eines Kindes durch die mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nun am Standesamt erklärt werden. Ein Namensänderungsverfahren ist für solche Fälle nicht mehr vorgesehen.
Namensänderungsverfahren bei der Bezirksverwaltungsbehörde
Die Änderung des Familiennamens einer/eines Minderjährigen im Wege eines Namensänderungsverfahrens bei der Bezirksverwaltungsbehörde (siehe zuständige Stelle) kann beispielsweise folgenden Grund haben:
Die/der Minderjährige will den Familiennamen der Person erhalten, der die Obsorge für sie/ihn zukommt oder in deren Pflege sie/er sich befindet, und es ist bereits eine Namensbestimmung erfolgt, sofern das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist
10- bis 14-Jährige haben für Anträge, die für sie eingebracht wurden, ein Anhörungsrecht. Bei Namensänderung von über 14-jährigen entscheidungsfähigen Personen ist die/der Erziehungsberechtigte anzuhören.
Kinder können auch Doppelnamen führen. Dieser darf aber höchstens aus zwei Teilen bestehen und muss durch einen Bindestrich getrennt werden.
Voraussetzungen
- Der Antrag wird von der gesetzlichen Vertreterin/dem gesetzlichen Vertreter des Kindes gestellt
- Das Kind ist österreichische Staatsbürgerin/österreichischer Staatsbürger, Staatenlose/Staatenloser (bzw. mit ungeklärter Staatsangehörigkeit) mit Wohnsitz in Österreich oder Flüchtling mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich
Hinweis
Die Namensbestimmung bzw. Namensänderung eines unmündigen minderjährigen Kindes erfolgt durch oder beantragt die Person, die mit der Pflege und Erziehung betraut ist. Bei der Auswahl des Namens haben die Eltern einvernehmlich vorzugehen, wenn beiden die Obsorge für das Kind zukommt.
Zuständige Stelle
Namensbestimmung:
- Jedes Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrats
In Wien: die Standesämter in Wien (MA 63)
Namensänderungsverfahren:
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Magistratsabteilung 63 (→ Stadt Wien) (auch für Personen, die nie einen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben)
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular oder ein formloser schriftlicher Antrag
- Des Kindes:
- Der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters:
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Eventuell Heiratsurkunde(n)
- Eventuell Zustimmungserklärung des anderen Elternteils
- Eventuell Scheidungsurteil bzw. Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftbestätigung
- Eventuell Beschluss mit Rechtskraftbestätigung des Gerichts über die Obsorge (gesetzliche Vertretung)
- Anerkenntnis der Vaterschaft oder der Elternschaft
Kosten
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
- Generell: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
- Bundesgebühr: 382,60 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe:
- Generell: 163 Euro
- Bei Rückführung in die ursprüngliche deutsche Namensform (soweit die Person diesen Namen bereits geführt hat): 54,50 Euro
Zusätzlich
- Beilagengebühren (fallen nur dann an, wenn dem Antrag Beilagen angeschlossen sind):
- Mündlicher oder schriftlicher Antrag: 3,90 Euro pro Bogen
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 2,30 Euro pro Bogen
Hinweis
Die Regelung, dass für die Erstausstellung von Schriften für ein Kind keine Bundesgebühren anfallen, sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt ausgestellt werden, betrifft unter Umständen auch die Namensbestimmung bzw. Namensänderung. Erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen Stelle.
Zusätzliche Informationen
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
Ausführliche Informationen zum Vor- und Familiennamen eines Neugeborenen (Namensrecht) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
- Namensänderungsgesetz (NÄG)
- Passgesetz (PassG)
- E-Government-Gesetz
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres
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