Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger ist kostenlos.
Sie kann von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden, die sich der Pflege einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen widmet,
- mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 und
- unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung.
Hinweis
Diese Selbstversicherung kann auch rückwirkend bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.
Als nahe Angehörige sind anzusehen:
- Ehegattin/Ehegatte
- Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie (z.B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern) oder bis zum 4. Grad der Seitenlinie (z.B. Cousinen/Cousins) verwandt oder verschwägert sind
- Wahl-, Stief- und Pflegekinder
- Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
- Nicht verwandte Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in außerehelicher Gemeinschaft leben (wobei außereheliche Verwandtschaft der ehelichen gleichgestellt ist) sowie gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerinnen/gleichgeschlechtliche eingetragene Partner
Hinweis
Diese Selbstversicherung kann auch neben einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestehen. Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit für die Alterspension gelten diese Zeiten der Selbstversicherung als Versicherungsmonate einer Erwerbstätigkeit.
Voraussetzungen
Wohnsitz im Inland
Zuständige Stelle
Die Pensionsversicherung (→ PV)
Rechtsgrundlagen
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Zum Formular
Selbstversicherung – Pflege eines nahen Angehörigen – Antrag
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Termine auf der BH Scheibbs für die Ausstellung von Führerschein und Reisepass (beide werden ausschließlich durch die BH ausgestellt) können hier gebucht werden: