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Organstrafverfügung

Sinnverwandter Begriff: Organmandat, Organstrafmandat

Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind ermächtigt, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe einzuheben. Dieses Verfahren soll dazu dienen, geringfügigere Übertretungen möglichst rasch zu bestrafen.

Gegen eine Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert die Beanstandete/der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrags, so hat das Organ Anzeige an die Behörde zu erstatten. Diese leitet dann das Verwaltungsstrafverfahren ein.

Abgekürztes Verwaltungsstrafverfahren

Letzte Aktualisierung: 30.04.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion

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