Allgemeine Schulpflicht
Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht. Das heißt, dass nicht nur für österreichische Kinder, sondern unabhängig von der Staatsbürgerschaft für alle Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten, die allgemeine Schulpflicht gilt. Die allgemeine Schulpflicht ist in Österreich in der Bundesverfassung festgeschrieben. Sie beginnt in Österreich mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Schuljahre. Ein Lebensjahr ist mit Ablauf des dem Geburtstag vorangehenden Tages vollendet. Daher beginnt für ein am 1. September geborenes Kind die Schulpflicht mit seinem 6. Geburtstag. Hat ein Kind am 2. September oder danach seinen 6. Geburtstag, ist es erst mit 1. September des Folgejahres schulpflichtig.
Die allgemeine Schulpflicht wird durch den Besuch der nachstehend angeführten Schularten erfüllt:
- Im 1. bis 4. Schuljahr (in der Regel im Alter von 6 bis 10 Jahren): durch den Besuch der Volksschule
- Im 5. bis 8. Schuljahr (in der Regel im Alter von 10 bis 14 Jahren): durch den Besuch der Mittelschule oder der Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule
- Im 9. Schuljahr (in der Regel im Alter von 14 bis 15 Jahren): durch den Besuch der Polytechnischen Schule, der Oberstufe einer allgemein bildenden höheren Schule oder der berufsbildenden mittleren oder höheren Schule
- Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind zum Besuch der Sonderschule berechtigt
- Schulpflichtige Kinder können auch an gleichwertigem Unterricht (Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht; häuslicher Unterricht; Privatschule, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entspricht; im Ausland gelegene Schule) teilnehmen, sofern die Teilnahme der örtlich zuständigen Bildungsdirektion gemeldet worden ist und die Gleichwertigkeit von dieser festgestellt wurde.
Weiterführende Links
- Verzeichnis der Schulen und Bildungseinrichtungen (→ BMBWF)
- Gesundheitsförderung in der Schule (→ gesundheit.gv.at)
Rechtsgrundlagen
- §§ 1, 2 und 3 Schulpflichtgesetz 1985
- Art 14 Abs 7a Bundes-Verfassungsgesetz
- Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung
- oesterreich.gv.at-Redaktion
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