Einsichtnahme bei Notaren

Notarinnen/Notare können in der Funktion als Gerichtskommissärinnen/Gerichtskommissäre Einsicht in das Grundbuch gewähren, Grundbuchsauszüge herstellen und auch beglaubigen. Für diese Leistung haben Notarinnen/Notare Anspruch auf die gleichen Gebühren, die auch von Gerichten für Grundbuchsauszüge erhoben werden.

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Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz