Verordnung Faulbrut

Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut der Honigbienen, 2 Fälle

Aufgrund des § 3a Abs. 1 des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988 i.d.g.F., ordnet die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zur Bekämpfung der Bösartigen Faulbrut der Honigbienen (Amerikanische Faulbrut) in den in den Gemeinden Wang und Steinakirchen am Forst gelegenen Teilen einer Zone mit einem Radius von 3 km um den Ort des Auftretens der Krankheit in der Gemeinde 3325 Ferschnitz entsprechend der Markierung in der Karte folgendes an:

§ 1
Bienenvölker dürfen aus der im beiliegenden Plan gekennzeichneten Zone nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs in die gekennzeichnete Zone eingebracht werden.
§ 2
Alle Besitzer von Bienenvölkern in der bezeichneten Zone haben die Anzahl und den Standort ihrer Bienenvölker unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zu melden (07482-9025-38669). Ausgenommen davon sind bereits erstattete Meldungen der Standorte gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009.
§ 3
Die Besitzer von Bienenvölkern in der gekennzeichneten Zone sind verpflichtet, den Organen der Behörde Zutritt zum Bienenstand zu gestatten, die Entnahme von Untersuchungsmaterial zu dulden und die für die Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 4
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 12 Abs. 1 Zif. 2 und Zif. 3 Bienenseuchengesetz mit einer Geldstrafe bis € 4.360,-- bestraft, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Tat vorliegt.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem 4. April 2024 in Kraft.

3262 Wang.pdf

Montag, 08. April 2024

3324 Euratsfeld.pdf

Montag, 08. April 2024

Faulbrut, Sperrzone Wang.pdf

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