Scheckkartenführerschein – Beantragung
Allgemeine Informationen
Die Verfahrensbeschreibung "Scheckkartenführerschein – Beantragung" gilt auch für den Fall, dass ein gültiger "Papierführerschein" gegen einen neuen "Scheckkartenführerschein" umgetauscht werden soll.
Seit 1. März 2006 werden in Österreich nur mehr Scheckkartenführerscheine ausgegeben.
Bei gültigen Papierführerscheinen besteht keine Umtauschverpflichtung, ein freiwilliger Umtausch ist allerdings möglich, dabei bleiben unbefristete Führerscheine auch weiterhin bis 18. Jänner 2033 gültig.
Allgemeine Informationen zum Scheckkartenführerschein finden sich ebenfalls auf HELP.gv.at.
Zuständige Stelle
Jede Führerscheinbehörde in ganz Österreich
- In Städten mit Landespolizeidirektion: die Landespolizeidirektion
- In Wien: das Verkehrsamt
- In Städten ohne Landespolizeidirektion bzw. in Gemeinden: die Bezirkshauptmannschaft
- In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
- Für die Statutarstadt Rust: die Landespolizeidirektion Burgenland
Verfahrensablauf
Bei einem Umtausch des alten Führerscheins haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Der alte Führerschein wird abgegeben
Der alte Führerschein wird bei der Behörde abgegeben und Sie erhalten einen vorläufigen Führerschein. Nach Bezahlung der Gebühr direkt bei der Behörde wird der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen per Post als einfache Briefsendung zugestellt. - Der alte Führerschein wird behalten
Nach Bezahlung der Gebühr direkt bei der Behörde kann der neue Führerschein innerhalb von fünf bis zehn Tagen bei der Behörde abgeholt und der alte Führerschein dort abgegeben werden.
Es gibt auch die Möglichkeit einer Expressherstellung (Mehrkosten 17,88 Euro). Dann wird der Führerschein innerhalb von ungefähr zwei Tagen zugestellt.
Der vorläufige Führerschein enthält alle Daten, die auch der Führerschein beinhaltet (neben den Personaldaten und Führerscheinklassen auch etwaige Befristungen, Beschränkungen und Auflagen).
Der vorläufige Führerschein ist nur gültig:
- Maximal vier Wochen lang ab Aushändigungsdatum (Frist kann nicht verlängert werden)
- In Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis
- Innerhalb Österreichs
Nach der Zustellung des Führerscheins wird der vorläufige Führerschein ungültig, muss aber nicht bei der Behörde abgeliefert werden.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Alter Führerschein
- Ein Foto (Hochformat 35 mm x 45 mm), das die Besitzerin/den Besitzer einwandfrei erkennen lässt (wenn möglich nach bestimmten Passbildkriterien)
- Eventuell Bestätigung der Meldung (erleichtert die Abwicklung bei der Behörde)
- Gegebenenfalls Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil bzw. amtliche Unterlagen, die die Namensänderung belegen
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Kosten
- Ausstellung: 49,50 Euro
- Expressherstellung: zusätzlich 17,88 Euro
Zusätzliche Informationen
Wer eine Lenkberechtigung für die Klasse B vor dem 19. Jänner 2013 erworben hat, darf damit auch dreirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne leichtem Anhänger lenken. Zur Wahrung dieser Berechtigung wird bei einem Führerscheinduplikat (z.B. beim Umtausch eines Papierführerscheins in den Scheckkartenführerschein) zusätzlich zur Klasse B auch die Klasse A, jedoch eingeschränkt durch die Zahlencodes 79.03 und 79.04, eingetragen.
Rechtsgrundlagen
§§ 14 und 15 Führerscheingesetz (FSG)
Zum Formular
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Hinweis
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Quelle: HELP.gv.at