Waldbrandverordnung 2019 - Bezirk Scheibbs

P r ä a m b e l

Auf Grund der heißen und trockenen Witterung ist in den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes Scheibbs bereits eine sehr starke Austrocknung eingetreten. Eine starke Austrocknung ist auch an der Streuauflage des Waldbodens festzustellen.

Im Sinne der forstgesetzlichen Bestimmungen liegt daher eine erhöhte Waldbrandgefahr vor, weswegen die Einladung an alle Gemeindeämter und alle Polizeiinspektionen des Verwaltungsbezirkes ergeht, nachstehende Verordnung in geeigneter Form zu verlautbaren.

V E R O R D N U N G

Gemäß § 41 Abs.1 in Verbindung mit § 170 Abs.1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F., wird für den Verwaltungsbezirk Scheibbs verordnet:

§ 1

In allen Wäldern des Verwaltungsbezirkes Scheibbs und im Gefährdungsbereich des Waldes (Waldrandnähe) sind brandgefährliche Handlungen, wie jegliches Feuerentzünden, das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, sowie die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, verboten.

HINWEIS:

Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

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§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 Iit. a, Ziffer 17 des Forstgesetzes 1975 i.d.g.F. mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,--oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

§ 3

Dieses Verbot tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

Anschreiben.pdf

Donnerstag, 27. Juni 2019